AGB

Unsere allgemeinen Verkaufsbedingungen

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Stand: 01.06.2018

§ 1  Geltungsbereich

(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten Eugen Weil Industrie-Service – nachfolgend bezeichnet als EWIS - nicht, auch wenn EWIS nicht ausdrücklich widerspricht oder ungeachtet entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos Leistungen erbringt oder Leistungen des Kunden annimmt. Gleichermaßen wird EWIS nicht verpflichtet, soweit die Geschäftsbedingungen des Kunden unabhängig vom Inhalt dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.

(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt, ohne dass es einer weiteren Benachrichtigung bedarf.

§ 2  Angebot und Vertragsabschluss

(1) Angebote von EWIS sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass EWIS diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet hat.

(2) Ein Vertrag kommt erst dadurch zustande, dass EWIS den Auftrag schriftlich bestätigt. Für die Art und den Umfang der Lieferung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung von EWIS maßgeblich. Bestätigt EWIS den Auftrag nicht schriftlich, kommt der Vertrag spätestens mit Ausführung des Auftrages zustande. Telefonische oder mündliche Erklärungen bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

§ 3  Überlassene Unterlagen, Werkzeuge

(1) An allen überlassenen Unterlagen, wie z.B. Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen behält sich EWIS die Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der Käufer darf diese nur mit schriftlicher Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob EWIS diese als vertraulich gekennzeichnet hat.
Soweit EWIS das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annimmt, sind diese Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.

(2) Sollten zur Herstellung eines Produkts Sonderwerkzeuge erforderlich sein, kann EWIS anteilige Werkzeugkosten berechnen. Die Werkzeuge bleiben entschädigungslos Eigentum von EWIS. Durch Bezahlung der anteiligen Werkzeugkosten erwirbt der Besteller keinen Anspruch auf die Werkzeuge. Die Aufbewahrungspflicht für Sonderwerkzeuge erlischt spätestens zwei Jahre nach der letzten Fertigung aus dem Werkzeug.

§ 4  Preise und Zahlung

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar. Verzugszinsen und Verzugspauschale werden nach BGB § 288 berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(3) Eine Zahlung des Kaufpreises gilt erst dann als erfolgt, wenn EWIS über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

(4) Zur Entgegennahme von Schecks und sonstigen Zahlungsversprechen ist EWIS nicht verpflichtet, ihre Annahme erfolgt stets erfüllungshalber. Zahlungen mit Wechsel werden nicht akzeptiert.

(5) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

§ 5  Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6  Lieferung, Lieferzeit

(1) Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Der Beginn der von EWIS angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist EWIS berechtigt, den EWIS insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(3) EWIS haftet im Fall des nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes.

(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

(5) Die Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO, eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekannt werden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden berechtigen EWIS, Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern, soweit der Kunde nicht die Gegenleistung bewirkt oder auf Verlangen angemessene Sicherheit leistet.

§ 7  Gefahrübergang, Versand, Verpackung

(1) Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

(2) Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert EWIS die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

(3) Auf Wunsch und Kosten des Käufers wird EWIS die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern.

(4) EWIS nimmt Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück; ausgenommen sind sog. EURO-Paletten. Der Käufer hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

§ 8  Eigentumsvorbehalt

(1) EWIS behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn EWIS sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. EWIS ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält. Erfolgt die Belieferung gegen Vorkasse, geht das Eigentum an den in der Vorkasserechnung aufgeführten Sachen nach Begleichung des Rechnungsbetrages mit der Übergabe bzw. mit Wirksamwerden eines Übergabesurrogates auf den Kunden über.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller EWIS unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den EWIS entstandenen Ausfall.

(3) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, zu verarbeiten oder zu vermischen; dabei tritt er EWIS jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung, der Verarbeitung, der Vermischung oder aus sonstigen Rechtsgründen im Zusammenhang mit der Kaufsache in Höhe des mit EWIS vereinbarten Rechnungs-Endbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) ab. Der Veräußerung steht die Verwendung zur Erfüllung von Werk- oder Werklieferungsverträgen durch den Kunden gleich. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von EWIS, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. EWIS wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für EWIS. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, nicht EWIS gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt EWIS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache von EWIS zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller EWIS anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für EWIS verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an EWIS ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; EWIS nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

(5) EWIS verpflichtet sich, die zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

(6) Wenn noch nicht vollständig bezahlte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware sich im Gewahrsam des Bestellers befindet und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers beantragt wird oder der Besteller ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes seinen gegenüber EWIS oder Dritten fälligen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann EWIS dem Besteller das Recht zum Besitz entziehen und die Ware ohne Vertragsrücktritt herausverlangen. EWIS ist nicht berechtigt, die Herausgabe zu verlangen, soweit der Insolvenzverwalter sich für die Erfüllung des Vertrage entscheidet und der Preis bezahlt ist.

§ 9  Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von EWIS gelieferten Ware beim Besteller. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung hierzu einzuholen.

(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird EWIS die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach eigener Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist EWIS stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von EWIS gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(7) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen EWIS bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

§ 10  Sonstiges

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) ) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

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